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§57b-Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte

die regelmäßige Prüfung und die Prüfung nach einer erfolgten Reparatur oder nach Kennzeichenänderung
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die regelmäßige Prüfung und die Prüfung nach einer erfolgten Reparatur oder nach Kennzeichenänderung
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§ 57b StVZO regelt die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung und Eichung von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten in Nutzfahrzeugen (LKW über 3,5t, Busse) durch den Fahrzeughalter, die mindestens alle zwei Jahre erfolgen muss, sowie nach Einbau, Reparatur oder bestimmten Änderungen (z.B. Reifengröße).
Ziel ist es sicherzustellen, dass das Gerät einwandfrei funktioniert und die Daten korrekt aufzeichnet. Die Prüfung darf nur von dafür anerkannten Werkstätten durchgeführt werden.




Ziel ist es sicherzustellen, dass das Gerät einwandfrei funktioniert und die Daten korrekt aufzeichnet

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